DESIGN
Größenbezeichnung gemäß EN ISO 13688
TYP A KLEIDUNGSSTÜCKE:
Sie müssen eine Mindestmenge an fluoreszierendem Material enthalten, die in der Tabelle angegeben ist. Diese Bereiche werden in der kleinsten Kleidungsgröße in den beiden Höhenbereichen gemessen.
Das fluoreszierende Material, bedeckt von Logos, Buchstaben, Etiketten… Sie wird nicht zur Bestimmung der erforderlichen Mindestfläche verwendet.
Typ-A-Kleidungsstücke müssen durch das fluoreszierende Material eine 360º-Sichtbarkeit bieten. Bei Oberkörperkleidung kann fluoreszierendes Material um den Oberkörper und/oder die Oberarme und/oder Extremitäten verteilt sein. Bei Unterkörperkleidung sollte das fluoreszierende Material um die Beine verteilt sein.
Die Sichtbarkeit von überall aus soll wie folgt erreicht werden: Mindestens 40 % der in der Tabelle beschriebenen Mindestmenge an fluoreszierendem Material müssen auf beiden Seiten des Kleidungsstücks vorhanden sein, und mindestens 10 % der in der Tabelle erforderlichen Mindestmenge müssen sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite vorhanden sein, wenn das Kleidungsstück mit der Vorderseite nach oben gelegt wird.
TYP B KLEIDUNGSSTÜCKE:
Sie müssen die Mindestmenge an retroreflektierendem Stoff enthalten, die in der Tabelle angegeben ist.
Typ-B1-Hänggeräte:
Geräte müssen abnehmbar sein und die in der Tabelle angegebene Mindestfläche besitzen.
Das Gerät muss auf beiden Seiten rückreflektierend sein. Der aktive optische Bereich sollte auf jeder Seite mindestens 15 cm betragen. Die maximale Gesamtfläche sollte auf jeder Seite 50 cm² betragen. Damit die Sicht mindestens 360º beträgt, müssen zwei Geräte links und rechts am Torso getragen werden.
Das Gerät muss flach sein und eine maximale Dicke von 10 mm haben.
Das Befestigungsmittel (Seile, Schnüre, Riemen usw.) muss eine Mindestlänge von 10 cm zwischen den Befestigungspunkten des Kleidungsstücks und dem Reflektor haben, sodass sich das Gerät frei um die vertikale Achse bewegen kann und ein Pendeleffekt entsteht.
Typ B2 Gliedmaßenausrüstung:
Der minimale rückreflektierende Bereich muss den in der Tabelle angegebenen Flächen entsprechen.
Um eine 360°-Sicht zu gewährleisten, müssen ein oder mehrere Geräte an den Armen und/oder an jedem Bein angebracht werden.
Ist das retroreflektierende Material Teil des Kleidungsstücks, muss es so positioniert werden, dass es von allen Seiten sichtbar ist (360º). Das Material an den Gliedmaßen muss mindestens 20 cm breit sein und jedes Glied umgeben.
Jede Längstrennung des retroreflektierenden Materials darf 50 mm parallel zur Materialrichtung nicht überschreiten, und die Gesamtzahl der Abstände darf um die Enden 50 mm nicht überschreiten.
Die retroreflektierenden Elemente müssen jeweils eine Mindestfläche von 25 cm² haben.
Falls B2-Kleidungsstücke sowohl die oberen als auch die unteren Gliedmaßen bedecken, kann das retroreflektierende Material nur auf Arme, Beine oder Arme und Beine angewendet werden. Wenn sie auf Beine und Arme angewendet wird, sollte die in der Tabelle beschriebene Mindestmenge sowohl an den Armen als auch an den Beinen liegen.
Typ B3 Torso & Torso & Gliedmaßenausrüstung:
Die minimal erforderliche Fläche des retroreflektierenden Materials muss die Anforderungen der Tabelle erfüllen. Kleidungsstücke und Ausrüstung werden für die Messung in der kleinsten Größe verwendet.
Das retroreflektierende Material muss am Rumpf angebracht werden, um eine Mindestbreite von 20 mm um den Rumpf zu gewährleisten. Alternativ kann das Material auch um die Oberarme aufgetragen werden.
Wenn das Kleidungsstück die Beine unterhalb der Knie oder die Arme unterhalb der Ellbogen bedeckt, ist rückreflektierendes Material erforderlich, das die Anforderungen des Typs B2 für die Extremitäten erfüllen muss.
Die retroreflektierenden Elemente müssen jeweils eine Mindestfläche von 25 cm² haben.
Die Sicht von allen Seiten muss den folgenden Kriterien entsprechen:
-Mindestens 40 % der Mindestmenge an retroreflektierendem Material müssen vorne und hinten vorhanden sein, wenn sie flach liegen.
-Mindestens 10 % der Mindestmenge an retroreflektierendem Material müssen auf der rechten und linken Seite vorhanden sein, wenn sie flach auf der Rückseite liegen.
Jeder Längsspalt zwischen dem retroreflektierenden Material darf 50 mm nicht überschreiten, gemessen parallel zur Materialrichtung, und die Gesamtabstände dürfen 100 mm um den Torso nicht überschreiten.
Falls die Kleidungsstücke den Oberkörper sowie die oberen und unteren Gliedmaßen bedecken, muss das retroreflektierende Material am Oberkörper und den Armen oder am Oberkörper und an den Beinen oder am Oberkörper, Beinen und Armen angebracht werden. Befindet es sich im Rumpf, in den Beinen und an den Armen, müssen diese die Mindestfläche des Brettes einhalten.
Typ AB:
Diese Kleidungsstücke enthalten in ihrem Design eine minimale Menge an fluoreszierendem und retroreflektierendem Material oder eine passende Kombination entsprechend den Anforderungen des Tisches. Die Designanforderungen für diese Kleidungsstücke müssen denselben Angaben bezüglich der Verteilung des fluoreszierenden Materials wie Typ A folgen. Für retroreflektierendes Material müssen die gleichen Hinweise auch für Typ B2 gelten.
Das kombinierte Leistungsmaterial soll so verwendet werden, dass eine Breite von mindestens 20 mm erhalten bleibt. In diesen Fällen kann die Fläche des fluoreszierenden Materials um die Menge des verwendeten Materials verringert werden.